Neues Gesetz sorgt für bundeseinheitliche Provisionsregelung beim Immobilienverkauf

Bislang konnten die einzelnen Bundesländern selbst bestimmen, wer Maklerkosten in welcher Höhe beziehungsweise zu welchem Anteil zu tragen hatte. Das ändert sich jedoch mit dem neuen „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“. Ab sofort ist die Sache einfach: Sowohl Käufer als auch Verkäufer übernehmen genau die Hälfte.

Einheitlich 50:50 für Käufer und Verkäufer

Hand reicht Schlüssel

Das neue Maklergesetz wurde bereits im Mai 2020 verabschiedet und tritt am 23. Dezember in Kraft. Auch wir sind von den Änderungen betroffen und möchten Ihnen einen Überblick darüber verschaffen, wie bei uns zukünftig mit der Maklerprovision verfahren wird.

Vor der bundesweiten Vereinheitlichung gab es verschiedene Regelungen in den einzelnen Bundesländern. So mussten Käufer aus den Regionen Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen und Niedersachsen bis zu 7 % der Maklerkosten tragen. Mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes Ende Dezember werden private Käufer zukünftig entlastet.

Von da an gilt, dass im Regelfall jede Partei genau die Hälfte der Kosten trägt. Dabei steht es Verkäufern frei, die Maklerprovision komplett zu übernehmen. Das bringt beispielsweise Vorteile beim Verkauf von Neubauimmobilien. Schon bei der Auftragserteilung, die stets schriftlich per E-Mail, Brief oder Fax zu erfolgen hat, kann der Makler Käufern maximal 50 % der Provision in Rechnung stellen. Auch eine unentgeltliche Tätigkeit muss für beide Parteien gelten. Darüber hinaus ist der Käufer erst dann zur Zahlung seines Anteils verpflichtet, wenn der Verkäufer seine Kosten bereits entrichtet hat.

Für wen gilt das neue Maklergesetz?

Mit dem neuen Maklergesetz hat der Gesetzgeber in erster Linie den Schutz von Verbrauchern im Blick. Es findet demnach nur Anwendung, wenn es sich beim Käufer um eine Privatperson handelt, die beabsichtigt, eine Wohnung, ein Einfamilienhaus, Reihenhaus oder eine Doppelhaushälfte zu erwerben. Es gilt nicht beim Verkauf von unbebauten Grundstücken und Mehrfamilienhäusern. Auch Geschäfte zwischen Unternehmern und Investoren bleiben davon unberücksichtigt. Das neue Maklergesetz sorgt insgesamt nachhaltig für mehr Transparenz und lenkt den Fokus bei der Auswahl eines geeigneten Maklers künftig stärker auf dessen Erfahrung und Kompetenz.

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