Gesetz sorgt für bundeseinheitliche Provisionsregelung beim Immobilienverkauf
Bislang konnten die einzelnen Bundesländern selbst bestimmen, wer Maklerkosten in welcher Höhe beziehungsweise zu welchem Anteil zu tragen hatte. Das ändert sich jedoch mit dem seit 2020 geltenden „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“. Sowohl Käufer als auch Verkäufer übernehmen genau die Hälfte.
Einheitlich 50:50 für Käufer und Verkäufer
Dieses Maklergesetz wurde im Mai 2020 verabschiedet. Hier möchten wir Ihnen einen Überblick darüber verschaffen, wie bei uns mit der Maklerprovision verfahren wird.
Vor der bundesweiten Vereinheitlichung gab es verschiedene Regelungen in den einzelnen Bundesländern. So mussten Käufer aus den Regionen Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen und Niedersachsen bis zu 7 % der Maklerkosten tragen. Mit Inkrafttreten des aktuellen Gesetzes werden private Käufer zukünftig entlastet.
Für wen gilt das Maklergesetz?
Mit dem aktuellen Maklergesetz hat der Gesetzgeber in erster Linie den Schutz von Verbrauchern im Blick. Es findet demnach nur Anwendung, wenn es sich beim Käufer um eine Privatperson handelt, die beabsichtigt, eine Wohnung, ein Einfamilienhaus, Reihenhaus oder eine Doppelhaushälfte zu erwerben. Es gilt nicht beim Verkauf von unbebauten Grundstücken und Mehrfamilienhäusern. Auch Geschäfte zwischen Unternehmern und Investoren bleiben davon unberücksichtigt. Das jetzige Maklergesetz sorgt insgesamt nachhaltig für mehr Transparenz und lenkt den Fokus bei der Auswahl eines geeigneten Maklers künftig stärker auf dessen Erfahrung und Kompetenz.